Allgemeine Geschäftsbedingungen der thinformatics AG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns (der thinformatics AG, Axel-Springer-Platz 3 20355 Hamburg, info@thinformatics.com; im Folgenden: „thinformatics“) und unseren Kunden (im Folgenden: „Kunde“) abgeschlossenen Verträge, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträge (wie z.B. Schulungs-, Beratungs- und Software-Pflegeverträge).

(2) Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer; diese AGB gelten daher nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn thinformatics eine Leistung durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

 

§ 2 Leistungen und Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der auszuführenden Leistungen sowie die Vergütung werden durch gesonderte Vereinbarung („Einzelvertrag“) bestimmt.

(2) Installations-, Einführungs- und Pflegeleistungen sind nur dann Teil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

(3) Bei der Durchführung des Vertrages darf nicht in arbeitgeberrechtliche Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeiter von thinformatics sind lediglich an Weisungen ihrer Vorgesetzten im eigenen Unternehmen gebunden.

 

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

Die Angebote und darin enthaltenen Beschreibungen der Leistungen von thinformatics sind grundsätzlich freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit der Gegenzeichnung des Angebots bzw. - gegebenenfalls – mit Letztunterzeichnung einer gesonderten Vereinbarung zustande, spätestens jedoch mit Lieferung der Produkte an den Kunden bzw. mit dem Beginn der Ausführung der Dienstleistung beim Kunden.

 

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Soweit die Parteien keine pauschale Vergütung vereinbart haben bzw. soweit die Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegen, bemisst sich die Vergütung von thinformatics nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Stunden- oder Personen-Tagessätze gemäß Preisliste bzw. gemäß Vereinbarung. Tages- und Stundensätze werden üblicherweise zum Jahresbeginn durch gemeinsame Vereinbarung in angemessenem Umfang angepasst.

(3) Sofern auf Stunden- oder Tagessatzbasis abgerechnet wird, werden die erbrachten Leistungen monatlich nachträglich abgerechnet. Die Zahlung hat nach Rechnungsstellung innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei laufenden Leistungen ist die monatliche Vergütung mit Beginn der Leistungserbringung für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach ist die Vergütung monatlich im Voraus zum dritten Werktag eines Monats fällig und zu zahlen.

(4) thinformatics kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte abtreten.

 

§ 5 Zusammenarbeit, Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt thinformatics im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere, sofern erforderlich:

a) das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von Hard- und Software und sonstigen IT-Systemen sowie von Daten und Telekommunikationseinrichtungen des Kunden,

b) das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten des Kunden,

c) die Ermöglichung des Zugangs zu Software und zu den IT-Systemen des Kunden unmittelbar oder mittels Datenfernübertragung sowie

d) die Instruktion hinsichtlich zu beachtender Umstände im Rahmen der Leistungserbringung durch thinformatics in den Räumlichkeiten oder an den technischen Einrichtungen des Kunden.

(2) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor. Im Falle fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung durch den Kunden, hat der Kunde alle sich daraus ergebenden wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile zu tragen, insbesondere thinformatics von Verpflichtungen freizustellen und Ersatz zusätzlich entstandener Kosten zu leisten.

(3) Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der fachlich und technisch entsprechend qualifiziert ist und über Entscheidungsbefugnisse verfügt. Nur dieser wird Anfragen an thinformatics richten.

(4) Der Kunde ist für eine Sicherung seiner Daten (Backup) selbst verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang thinformatics gehört. Dazu zählt insbesondere die Sicherung etwaiger durch thinformatics zu wartender Datenbestände.

(5) Soweit thinformatics Administrationsdienstleistungen für den Kunden durchführt, hat der Kunde vor jedem angekündigten Zugriff von thinformatics auf die Systeme des Kunden eine Datensicherung durchzuführen. Für Schäden, die durch das Fehlen einer solchen Datensicherung entstehen, ist der Kunde verantwortlich.

(6) Der Kunde trägt etwaige Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

 

§ 6 Nutzungsrechte, Eigentums- und Urheberrechte

(1) Soweit thinformatics dem Kunden Software oder sonstige schutzfähige Leistungsgegenstände überlässt (z. B. Schulungsunterlangen, Konzepte, Dokumentation) darf der Kunde diese in dem vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erhält der Kunde hieran ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.

(2) Der Kunde ist berechtigt die Software entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen Benutzer-Lizenzen zu installieren und zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.

(3) Es ist dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst wie zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient hinsichtlich der Software der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG).

(4) Die unter dieser Ziffer genannten Nutzungsrechte werden dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass er den Kaufpreis vollständig entrichtet hat.

(5) An Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen, Programmen, Hilfsprogrammen, die keinen eigenen Lizenzbedingungen unterliegen bzw. lediglich Arbeitsversionen sind sowie an anderen Unterlagen und Materialien behält sich thinformatics das Eigentums- und die exklusiven Verwertungsrechte vor. Dritten dürfen diese nur im Einvernehmen mit thinformatics zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese an thinformatics zurückzugeben.

 

§ 7 Haftung

(1) Auf Schadensersatz haftet thinformatics - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet thinformatics, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

   a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

   b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von thinformatics jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden thinformatics nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Die Haftung von thinformatics für Sach- und Vermögensschäden aus oder im Zusammenhang mit einem Einzelauftrag ist für leicht fahrlässiges Verhalten der Höhe nach auf EUR 50.000,00 oder auf die Höhe der Vergütung für den Einzelauftrag beschränkt – je nachdem welcher Betrag höher ist. In jedem Fall haftet thinformatics bei einfacher Fahrlässigkeit nur für vertragstypisch vorhersehbare Schäden.

(4) Bei Datenverlusten werden nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt, beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. thinformatics behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.

(5) Der Kunde wird thinformatics von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegenüber thinformatics in Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen thinformatics und dem Kunden geltend machen, soweit diese Ansprüche und/oder die Haftungshöhe über die Haftungsgrenzen nach § 7 Abs. 3, 4 dieser AGB hinausgehen.

(6) Soweit die Haftung nach diesem § 7 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe von thinformatics und deren verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie deren Mitarbeitern und Organen.

(7) Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.

 

§ 8 Besondere Bestimmungen für Schulungs- und Beratungsverträge

(1) thinformatics behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringeren Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.

(2) Besucht der Teilnehmer nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnahmegebühr an.

(3) Nimmt der angemeldete Teilnehmer an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. In diesem Fall kann kein Gutschein ausgestellt werden.

(4) Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Schulungstermin in begründeter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.

(5) Bei Stornierungen und Umbuchungen

a) bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn entstehen keine Kosten, außer den ggf. bereits angefallenen Reisekosten,

b) weniger als 2 Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn wird der volle Schulungspreis zzgl. ggf. bereits angefallener Reisekosten fällig; nach vollständiger Zahlung des Schulungspreises erhält der angemeldete Teilnehmer in diesem Fall einen Gutschein über 50% des Schulungspreises mit einem Jahr Gültigkeit; zur Einlösung ist dieser Gutschein gleichzeitig mit einer erneuten Anmeldung für eine Schulung an einem anderen Termin einzureichen,

c) die kurzfristig erfolgen (bis 1 Woche vor Leistungsbeginn) werden 100% der vereinbarten Kosten, zzgl. ggf. bereits angefallener Reisekosten berechnet.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Personen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(7) Soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, gewährt der Kunde dem Auftragnehmer Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und stellt ihm die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.

 

§ 9 Besondere Bestimmungen für Software-Pflegeverträge

(1) Zum Pflegeumfang gehört eine technische Hotline, die Auskunft zu funktionsspezifischen Fragen erteilt. Die Bearbeitung von Fragen, die die Organisation des Kunden betreffen (etwa zur Optimierung von Geschäftsprozessen oder betriebswirtschaftliche Beratung), ist nicht vom Pflegeumfang umfasst.

(2) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind die individuelle Erstellung, Anpassung, Änderung oder Überlassung von Software oder Datenbeständen, die Wartung von Hardware sowie die Schulung von Anwendern. Vom Kunden gewünschte Änderungen oder Weiterentwicklungen der Software fallen ebenfalls nicht und die Software-Pflege, sondern stellen Sonderwünsche dar, die gesondert vereinbart und abgerechnet werden.

(3) Der Software-Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Soweit der Software-Pflegevertrag während eines laufenden Kalenderjahres beginnt, ist die Kündigung erstmals im zweiten, dem Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahr, nach Maßgabe von Satz 1 möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform, Textform ist nicht ausreichend. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Die Pflegearbeiten werden während der üblichen Dienstzeiten erbracht. Es liegt im Ermessen von thinformatics, an welchem Ort die Pflegearbeiten durchgeführt werden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht von thinformatics beginnt erst mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung in vorgenanntem Sinne.

(6) Je nach Art des Fehlers erfolgt seine Beseitigung nach der Entscheidung durch thinformatics durch:

a) mündliche Anweisung zur Fehlerbeseitigung oder Fehlervermeidung oder Anweisung zur Verminderung der Auswirkungen des Fehlers,

b) Übermittlung einer schriftlichen Prozedurbeschreibung und/oder Funktionsbeschreibung,

c) Lieferung einer Softwareergänzung,

d) Lieferung einer neuen Softwareversion.

(7) Falls der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigt, ist thinformatics berechtigt, den Kunden bis zur Erstellung einer neuen, den fraglichen Teil behebenden Softwareversion, auf Übergangslösungen zu verweisen („Workaround“).

(8) Die durch Verbesserungen und Weiterentwicklungen von thinformatics ausgelieferten neuen Softwareversionen werden dem Kunden auf Datenträgern in maschinenlesbarer Form oder zum Download zur Verfügung gestellt. Mit der Softwareüberlassung räumt thinformatics dem Kunden an der weiterentwickelten Softwareversion das gleiche Nutzungsrecht ein wie bei der erstmaligen Überlassung der Software.

(9) Falls der Software-Pflegevertrag nicht mit Lieferung der Software beginnt, hat der Kunde sicherzustellen, dass bei Beginn des Software-Pflegevertrages die neueste von thinformatics freigegebene Version der Software eingesetzt ist.

(10) Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kunden bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.

(11) Solange der Kunde die Pflegevoraussetzungen gemäß den vorstehenden Absätzen 9 und 10 nicht geschaffen hat, ruht jegliche Verpflichtung thinformatics aus dem Vertrag.

 

§ 10 Mängelansprüche

(1) Für alle von thinformatics im Rahmen des Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt, soweit das Gesetz Gewährleistungsrechte vorsieht, eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

(2) Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Überlassung der Software an den Kunden.

(3) Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde thinformatics nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzulässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden. Soweit der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung von thinformatics selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.

(4) Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kunden bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.

(5) Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurückzuführen, so ist thinformatics von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

 

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.

(2) Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einem Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der EU-DSGVO sowie des BDSG, bei Ausführung des Vertrags einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

 

§ 12 Abwerbungsklausel

Während der Dauer der Zusammenarbeit und zwölf Monate nach der Durchführung des letzten zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages wird keine Partei aktiv Mitarbeiter der anderen Partei abwerben.

 

§ 13 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird thinformatics ihn besonders hinweisen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und sofern nicht gesetzlich zwingend ein Gerichtsstand angeordnet ist.

(3) Mit Ausnahme individueller Absprachen bedürfen sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie alle gegenüber thinformatics abgegebenen Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten der Schriftform.